Indisches Gericht verwirft Zwangstodesstrafe für Drogendelikte

Mumbay, Indien: Das Internationale Zentrum für Menschenrechte in der Drogenpolitik berichtete am 16. Juni 2011 dass in einer überraschenden Entscheidung das höchste Gericht von Bombay die Zwangstodesstrafe für Drogendelikte niedergeschlagen hat und wird damit das erste Gericht der Welt, dass so entscheidet. In einer Nachricht über Videokonferenz deklarierte eine Abordnung der Justiziare A.M Khanwilkar und A.P Bhangale den sogenannten Narcotic Drugs and Psychotropic Substances Act von 1985 (NDPS Act), der eine zwangsläufige Todesstrafe für Drogenhandel vorsieht, als „unkonstitutionell“.

Das Gericht verzichtete allerdings das Gesetz komplett abzulehnen und zog es vor, als weniger wichtig anzusehen. Konsequenz davon sei, dass ein Strafgericht die Möglichkeit – und nicht mehr den Zwang – die höchste Strafe für eine Person, die zum zweiten Mal mit Drogen aufgefallen sind, anzuwenden unter dem Paragraphen 31A.

Diese Entscheidung bringt entwas Entspannung für Ghulam Mohammed Malik, einem Mann aus Kashmir, der wegen dem wiederholten Schmuggel von Haschisch (Cannabisharz) durch den Special NDPS Gerichtshof in Mumbai im Februar 2008 verurteilt wurde. Mit der zwangsläufigen Anwendung der Todesstrafe unter Paragraph 31A war Malik zum Tode verurteilt wurden, ohne die Auswertung von individuellen Umständen oder mildernden Faktoren. Die Entscheidung des Gerichtes kam als Antwort auf eine Petition durch das Indische Netzwerk für Schadensminderung (IHRN), einem Verbund von Nicht-Regierungsorganisationen die zu humaner Drogenpolitik arbeiten. Ihre Petiton bezichtigt die Zwangstodesstrafe als Unnütz, Exzessiv und Unverhältnismäßig für das Verbrechen, mit Drogen umzugehen.

Als Reaktion auf den Spruch sagte der Vorstand des Antwaltskollektivs, Anand Grover, der den Fall für die IHRN vertreten hatte: „dieses Urteil marktiert einen wichtigen Schritt in der Drogenpolitik und der Kampagne gegen die Todesstrafe.“

Auf der Welt gibt es 32 Länder, die als höchste Strafe für Delikte, die mit Drogen zu tun haben, die Todesstrafe vorsehen. Aus dieser Gruppe gibt es 13 Länder – inklusive bis zum heutigen Tage Indien – welche die zwangsweise Todesstrafe für Drogendelikte vorsehen. In Ländern wie Iran und China, welche tatsächlich Tötungen durchführen, sind die Drogenstraftäter die größte Gruppe, die ermordet wird. Im Mai letzten Jahres hat ein Berufungsgericht in Singapor die zwangsläufige Todesstrafe aufrechterhalten in einem Fall gegen einen jungen Malaysier wegen dem Besitz von Heroin. „Es ist eine positive Entwicklung, die zeigt, dass Gerichte auch begonnen haben die Prinzipien von Schadensminderung und Menschenrechten in bezug auf Drogen anzuerkennen“, so Luke Samson, Präsident von IHRN.

Rick Lines, Vorstand von Harm Reduction International, einer Agentur aus Großbritannien, die sich auf Drogenkontrolle und Menschenrechte spezialisiert hat und Autor des Buches „The Death Penalty for Drug Offences: A violation of International Human Rights Law“ (2007), sagte zu der Entscheidung „Das Gericht hat den Mindeststandard herangezogen, der schon seit Jahren durch internationale Menschenrechtsbeobachter gefordert wird – drakonische Drogengesetze, die jede juristische Diskretion nehmen sind eine Verstoss gegen die Regeln der Justiz. Indiens Justizsystem hat bestätigt, dass es komplett unakzeptabel ist eine solche Strafe zwangsmässig anzuwenden. Diese Entscheidung wird ein positiver Präzedenzfall für die Justizbehörden in der Region darstellen [..]“.

via Internationale Zentrum für Menschenrechte in der Drogenpolitik

Update

Die Antwort ist eingetroffen:

Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihre Frage.

Ich begrüße die Entwicklung in Indien, denn der Schutz der Menschenrechte und der Schutz vor grausamen Strafen ist ein wichtiges politisches Ziel der Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP wurde daher vereinbart, dass die Bundesregierung für die weltweite Abschaffung von Todesstrafe, Folter und unmenschlicher Behandlung eintritt. Dies gilt selbstverständlich auch für die Todesstrafe als Strafe für Drogendelikte. Wir setzen uns bei unseren internationalen Verhandlungs- und Gesprächspartnern dafür ein, dass die Todesstrafe in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des von Deutschland bereits 1973 ratifizieren Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) für Straftaten im Zusammenhang mit Drogendelikten nicht mehr angewendet wird.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans