|
|
Office
|
|
| |
Cannabis und Strafrecht
|
Sowohl die psychotrope Substanz THC als auch praktisch die gesamte Pflanze sind in der Anlage I des BtMG aufgenommen, d.h. weder
verschreibungs- noch verkehrsfähig. Ausnahmen gelten lediglich für die Samen (diese enthalten nämlich auch bei sehr THC-reichen Sorten kein
THC) und für besonders THC-arme Hanfsorten zur Nutzung als Rohstofflieferant. Seit Februar 1998 ist jedoch auch der Besitz von Hanfsamen
strafbar, wenn diese zum unerlaubten Anbau von (THC-haltigen) Hanfpflanzen bestimmt sind.
Strafbar sind nach dem Gesetz der Anbau, der Besitz (auch zum ausschließlichen Eigenverbrauch), der Erwerb, die Abgabe, die Einfuhr und
Ausfuhr sowie nahezu alle anderen Umgangsformen mit Cannabis.
Nur der unmittelbare Verbrauch, also der reine Hanfkonsum ist (ebenso wie der Konsum aller anderen illegalisierten Substanzen) grundsätzlich
(!) straffrei, da eine eventuelle eigenverantwortliche gesundheitliche Selbstgefährdung durch Cannabiskonsum durch Art. 2, Abs. 1 des
Grundgesetzes (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) geschützt sei. Nicht zu einer Strafverfolgung führen außerdem aufgefundene
Rückstände von Cannabiskonsum (THC-Rückstände in Rauchgeräten, aufgefundene Jointkippen etc.), aber auch das Weiterreichen eines Joints
an den (über 18 jährigen) Nachbarn ist straffrei.
Bei Besitz ausschließlich zum Eigenkonsum kann aber das Gericht (nach § 29 Abs. 5 bzw. § 31a Abs. 2 des BtMG) oder bereits die
Staatsanwaltschaft (nach § 31a Abs.1) das Verfahren einstellen, wenn es sich lediglich um eine "geringe Menge" handelt. Im sogenannten
"Cannabisbeschluß" vom 9. März 1994 haben die Karlsruher Verfassungsrichter ausgeführt, daß die Staatsanwaltschaften bei der Sicherstellung
von geringen Cannabismengen ausschließlich zum Eigenkonsum nicht nur von einer Strafverfolgung absehen können, sondern sollen (s.v.). Die
vom Bundesverfassungsgericht zugleich eingeforderte einheitliche Regelung der Definition einer "geringen Menge" für alle Bundesländer steht
aber immer noch aus, wobei ein eindeutiges Nord-Süd-Gefälle sowie eine tolerantere Einstellung in den Metropolen im Vergleich zu den
ländlichen Gebieten zu registrieren ist. Im rot-grün regierten Schleswig Holstein und in Hessen etwa gelten 30 g (ca. 100 Konsumeinheiten) noch
als "geringe Menge"; im CDU-regierten Baden-Württemberg oder gar im CSU-dominierten Bayern sind es hingegen deutlich weniger.
Bei aufgefundenen Cannabismengen oberhalb der "geringen Menge" reicht das Strafmaß bei den sog. Grundtatbeständen (d.h. keine
erschwerenden Fälle, s.u.) nach § 29 BtMG von Geldstrafen bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Das Strafmaß ist dabei von mehreren
Umständen, wie z.B. der aufgefundenen THC-Menge, anderen Vorstrafen oder der Sozialprognose abhängig, aber auch davon, wo sich das
verurteilende Gericht befindet! (s.o.)
Mit nicht unter einem Jahr Haft (Bewährungsstrafe aber noch möglich) wird hingegen bestraft, wer nach § 29 gewerbsmäßig mit Cannabis (oder
anderen illegalen Drogen) Handel treibt.
Dieses Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt nach § 29a Abs. 2 BtMG auch für den Besitz einer "nicht geringen (nicht
unerheblichen) Menge". In der Rechtssprechung (BGH-Urteil) liegt dieser Grenzwert derzeit (Mai 1997) noch bei 7,5 g THC (= 500
Konsumeinheiten zu 15 mg) d.h. etwa 75 g Haschisch mit 10 % THC oder 150 g Marihuana mit 5 % THC.
Wer Cannabis (oder andere illegale Drogen) an Personen unter 18 Jahren abgibt (auch das Weiterreichen eines Joints zählt hierzu!) und dabei
über 21 jahre alt ist, wird gemäß § 29a Abs. 1 BtMG ebenfalls mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft.
Noch höher ist das Mindesstrafmaß (minimal 2 Jahre Haft ohne Bewährung), wenn nach § 30a Abs. 1 BtMG jemand gemeinsam mit anderen
übergeordnete Bandeninteressen verfolgt (z.B. innerhalb eines Dealerringes), oder wenn jemand Cannabis in nicht geringer Menge ein- oder
ausführt (d.h. wer mehr als 7,5 g THC bzw. 75 bis 150 g Cannabisprodukte etwa aus Holland über die Grenze schmuggelt). Aber auch diese
Grenzwerte scheinen aufzuweichen: So verurteilte das Lübecker Landgericht Anfang 1997 jemanden nach Einfuhr und Besitz von über 400 g
THC (in 12 kg gestrecktem Haschisch) lediglich zu 18 Monaten Haft (auf Bewährung).
Wer bei einer Verkehrskontrolle, an der Grenze, bei einer Razzia oder sonstwo mit illegalen Drogen (also Cannabis) erwischt wird, der muß
insbesondere in den südlichen Bundesländern - auch bei der Sicherstellung einer nur geringen Menge - mit einer anschließenden sofortigen
Wohnungsdurchsuchung rechnen. Werden dort spezielle Waagen, in Tütchen portionierte Mengen etc. vorgefunden, so gehen die
Ermittlungsbehörden dann sogar vom strafverschärfenden Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (s.o.) aus.
Aufgefundene illegale Drogen bei Verkehrskontrollen (aber auch sonst) haben darüber hinaus nach Meldung an die Führerscheinstellen in vielen
Fällen den Versuch des Führerscheinentzuges zur Folge und zwar auch dann, wenn nicht unter Drogeneinfluß gefahren wurde. Begründet wird
der Entzug der Fahrerlaubnis bei aufgefundenem Cannabis mit der pauschalen Behauptung, Cannabiskonsumenten seien allgemein weniger
"vernunftgesteuert" (OLG Koblenz, 1996) sowie immer noch mit der angeblichen Gefahr spontan auftretender Rauschzustände selbst Wochen
nach dem letzten Cannabiskonsum (sog. Flashback-Hypothese). Letzteres gilt jedoch nunmehr als wissenschaftlich unhaltbar, wie u.a. Gutachten
bei einer Anhörung 1995 durch den Bundesgerichtshof (BGH) darlegten.
Rechtskräftige Verurteilungen nach den § 29 ff. BtMG werden zudem in das Bundeszentralregister eingetragen und sind dort je nach Strafmaß
Jahrzehnte lang gespeichert, so daß dann im polizeilichen Führungszeugnis eine Vorstrafe steht. Dies kann sich nachteilig bei Stellenbewerbungen
auswirken, bei Beamten bedeutet dies unter Umständen auch Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst.
Bei allen polizeilichen Vernehmungen sollte man grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen, und auf eventuelle Drohungen oder
Versprechungen seitens der Kriminalpolizei nicht eingehen, denn eine einmal gemachte Aussage ist nur schwer zu widerrufen (Merke: Reden ist
Blech, Schweigen ist Gold!). Vielmehr empfiehlt es sich in jedem Fall einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der auch Einsicht in die Ermittlungsakten
verlangen kann.
(Eine umfassendere Beratung zu diesem Thema und evtl. die Vermittlung eines fachkompetenten Rechtsanwaltes gibt es übrigens bei der Grünen
Hilfe e.V.; Adressen: u.a. Infoladen im "Conne Island", Koburgerstr. 3, 04277 Leipzig, Tel. 0341-3026504 oder H.A.N.F. e.V., Mühlendamm
5, 10178 Berlin, Tel. 030-2424827).
| | |
| |
Warum Cannabis legalisiert werden sollte
Inhalt
0 Warum noch über Cannabis nachdenken?
1 Die Gefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen
2 Andere Argumente für das Cannabisverbot
3 Wie sollte der Handel geregelt werden?
4 Drogenpolitische Folgen der Legalisierung
5 Weitere Folgen der Legalisierung
6 Fazit
0 Warum noch über Cannabis nachdenken?
Am 9. März 1994 (BverfGE 90,145) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt,
daß das Verbot von Cannabisprodukten von der Verfassung noch gedeckt sei,
die Strafandrohung bei kleinen Mengen wegen verfassungsrechtlicher
Bedenken aber nicht umgesetzt werden sollte. Damit darf das letzte
Wort in dieser Diskussion aber nicht gesprochen sein. Im Gegenteil,
ein Gesetz am Rande des verfassungsrechtlichen Rahmens muß besonders
kritisch geprüft werden.
1 Die Gefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß ausführlich
dargestellt, welche Gefahren durch Cannabis drohen und welche nicht:
Cannabis ruft keine körperliche Abhängigkeit hervor. Es bewirkt keine
Toleranzbildung. Die Theorie von Cannabis als "Einstiegsdroge" wird
von der Wissenschaft "überwiegend abgelehnt" .
Als vorhandene Gefahren beschreibt das Gericht: psychische
Abhängigkeit (Allerdings ist das Suchtpotential "sehr gering"
), mögliche psychische Störungen (Verhaltensstörungen, Lethargie,
Depressionen, ...) vor allem bei Jugendlichen, einen "Umsteigeeffekt"
sowie die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
1.1 Der Umsteigeeffekt ("Einstiegsdroge")
Psychische Abhängigkeit, psychische Störungen und eine Beeinträchtigung
der Fahrtüchtigkeit sind offensichtlich Gefahren, mit denen man
sich auseinandersetzen muß, bevor man die Legalisierung von Cannabis
fordern kann. Die vierte genannte Gefahr, der Effekt des Umsteigens auf
harte Drogen, ist aber laut Bundesverfassungsgericht auf den gemeinsamen
Drogenmarkt zurückzuführen. Da es bei einer Legalisierung von Cannabis
keinen gemeinsamen Drogenmarkt von Cannabis und z.B. Heroin mehr gäbe,
spricht dieser Punkt für die Legalisierung: Wenn denen, die einmal eine
anderes Rauschmittel als Alkohol probieren möchten, eine legale Möglichkeit
eröffnet wird, ersparen sie sich die Suche nach einem Dealer, bei dem sie
dann meist auch harte Drogen kaufen können.
1.2 Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit
Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit stellt natärlich eine Gefahr
für die Öffentlichkeit dar. Selbstverständlich muß das Autofahren
während eines Cannabisrauschs verboten bleiben. Aufgrund dieser Gefahr
jedoch den Konsum gleich zu verbieten, wäre eine maßlose Überreaktion.
Dies ist so offensichtlich, daß ein Verweis auf die Gleichbehandlung
mit Alkohol und Medikamenten (z. B. Sedativa) fast überflüssig
erscheint.
1.3 Die Möglichkeit der psychischen Abhängigkeit
In der Bewertung der Risiken ist der bekannte Vergleich zu Alkohol
hilfreich. Dessen Suchtpotential ist hoch: Es macht nicht nur
psychisch, sondern auch physisch süchtig. Es gibt in der Bundesrepublik
mehrere Millionen Alkoholiker und jedes Jahr eine große Zahl
Alkoholtoter.
Über Cannabis sagt das Bundesverfassungsgericht: "Andererseits
wird die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit kaum bestritten, dabei
wird aber das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering
eingestuft." Das Suchtpotential von Cannabis ist anscheinend
wesentlich geringer als das der legalen Droge Alkohol.
1.4 Die Möglichkeit psychischer Störungen
Die Broschüre "Alltagsdrogen und Rauschmittel", herausgegeben im
Auftrag des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit, nennt
folgende psychische Störungen, die Alkohol verursachen kann:
"...Schäden auf seelischem Gebiet, Nachlassen des Gedächtnisses,
verminderte Leistungsfähigkeit, Depressionen, Angst..." Der Große
Brockhaus nennt zusätzlich das Delirium "mit Sinnestäuschungen, bes.
opt. Halluzinationen, und mit örtl. und zeitl. Desorientiertheit."
Die entsprechende Bewertung von Cannabis (Bundesverfassungsgericht):
"Ferner wird beschrieben, daß der Dauerkonsum von Cannabisprodukten
zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen,
Realitätsverlust und Depressionen führen könne und dies gerade die
Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören
vermöge."
Die Gefahren psychischer Störungen bei langem Konsum von Alkohol und
Cannabis sind wohl vergleichbar.
Nicht so die Gefahren physischer Störungen. Diese sind bei Alkohol
bekanntermaßen groß.
Bei Cannabis sind sie laut Bundesverfassungsgericht "eher gering"
und das Gericht nennt dann auch keine Beispiele. Und dementsprechend
gibt es auch keinen belegten Fall eines Menschen, der an einer Überdosis
Cannabis gestorben wäre.
Ein Lübecker Gericht kam daher zu dem Schluß: "das reale Risiko von
Cannabis liegt sehr weit unter dem mit Nikotin und Alkohol verbundenen
Risiko". Die vom Bundesverfassungsgericht genannten psychischen
Gefahren bezeichnet dieses Gericht als "sehr seltene Einzelfälle"
"bei langjährigem chronisch-exzessivem Konsum."
1.5 Fazit
Das Bundesverfassungsgericht behauptet, von Cannabisprodukten gingen
"auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche Gefahren
und Risiken" aus, die ein Verbot rechtfertigten. Diese Folgerung hält
dem Vergleich zu Alkohol nicht stand.
2 Andere Argumente für das Cannabisverbot
Die angeblich "nicht unbeträchtlichen Gefahren" reichten dem
Bundesverfassungsgericht zur Begründung eines Verbots anscheinend nicht aus.
Es wurden daher noch weitere Argumente vorgebracht.
2.1 Alkohol - Droge oder Genußmittel?
Der Frankfurter Rundschau vom 29.04.1994 ist als Argument des
Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen: "Alkohol werde nicht
überwiegend konsumiert, um Rauschzustände zu erreichen. Dagegen ziele
Cannabiskonsum typischerweise auf die berauschende Wirkung."
Der Brockhaus sagt dazu, schon "der Genuß alkoholischer Getränke in
kleinen Mengen wirkt anregend" und "Der übermäßige Genuß
von Alkohol ist ein weltweit schnell wachsendes Problem."
Dieses Problem verschweigt des Bundesverfassungsgericht: Alkohol ist
nicht einfach ein Genußmittel, von dem man ein wenig trinkt, weil es
schmeckt. Alkohol wird viel zu oft übermäßig getrunken, wie die Zahl
der Alkoholtoten beweist!
2.2 Ein "sozialethisches Unwerturteil"
In einem Minderheitenvotum hat sich die Verfassungsrichterin Karin
Grasshof für das Verbot von Cannabis ausgesprochen, das nötig sei, um
das "sozialethische Unwerturteil" zum Ausdruck zu bringen.
Cannabiskonsum sei also verwerflich, und das soll der Richterin
zufolge auch durch ein Strafgesetz ausgedrückt werden. Nicht so der
Alkoholkonsum. Er ist zwar weit schädlicher, wird aber von der
Gesellschaft akzeptiert. Die Ansicht einer Mehrheit in der Gesellschaft in
Strafrecht umzumünzen ist aber nicht automatisch gerecht:
Die Mehrheit bestimmt so, auf welche Weise der Einzelne sich
berauschen darf, ohne auf die Gefährlichkeit der gewählten Droge zu achten.
Sie schränkt also seine Freiheit ohne Berücksichtigung rationaler
Argumente ein.
2.3 Tradition
In Diskussionen über die Legalisierung war zu hören, daß
Cannabiskonsum im Gegensatz zum Alkoholkonsum in Europa keine Tradition habe.
Abgesehen davon, daß Tradition kein Unrecht rechtfertigen kann: Es
ist nicht einmal wahr. Hanf war den Germanen schon vor mindestens
2500 Jahren bekannt (laut Brockhaus) und wurde noch bis in die Mitte
dieses Jahrhunderts (im Süddeutschen Raum unter dem Namen "Knaster")
konsumiert.
2.4 Fazit
Kein Argument für die Strafbarkeit von Cannabisprodukten ist bei
näherer Betrachtung stichhaltig genug, um die große Zahl von
Cannabiskonsumenten zu kriminalisieren.
3 Wie sollte der Handel geregelt werden?
Eine wichtige Frage bei der Legalisierung ist, wie der legale Handel
geregelt werden soll. Dabei ist unter anderem zu beachten, wie man
Jugendliche möglichst effektiv vom Cannabiskonsum ausschließen kann,
da laut Verfassungsgericht vor allem diesen psychische Schädigungen
drohen. Es muß auch darauf geachtet werden, daß keine zusätzlichen
Anbieter von harten Drogen geschaffen werden.
3.1 Supermärkte
Der freie Verkauf von Cannabis sogar in Supermärkten wäre die
konsequente Gleichstellung zum Alkohol. Er birgt jedoch die große Gefahr,
daß der Zugang auch Jugendlichen leicht möglich wäre. Eine Kontrolle
aller Verkaufsstellen wäre ausgeschlossen.
3.2 "Coffee Shops"
In den Niederlanden wird der Cannabiserwerb in sogenannten "Coffee
Shops" geduldet. Bei einer überschaubaren Zahl solcher Caffes könnte
in unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden, ob illegale Drogen
abgeben werden oder Jugendlichen der Cannabiserwerb oder -konsum
ermöglicht wird.
3.3 Apotheken
Apotheken sind den Umgang mit Betäubungsmitteln gewähnt. Es ergäbe
sich durch den Handel mit Cannabisprodukten keine zusätzliche Gefahr
des Handels mit illegalen Stoffen. Die ausschließliche Abgabe an
Erwachsene sollte durch Apotheker kontrollierbar sein.
Eine Abgabe nur auf Rezept ist aber abzulehnen. Sie wäre eine
Diskriminierung der Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten,
die ihr Rauschmittel fast überall bekommen.
3.4 Fazit
Die Abgabe von Cannabisprodukten durch Apotheken scheint geeignet,
Mißbrauch zu verhindern. Außerdem bewirkt der Verkauf in Apotheken
eine größere Hemmschwelle als der in gemütlichen Caffees.
Vermarktungsorientierte Werbung für Cannabisprodukte muß verboten
sein, wie es auch für Alkohol und Nikotin gelten sollte. Sachliche
Aufklärung muß hingegen gestattet werden.
4 Drogenpolitische Folgen der Legalisierung
Welche Auswirkungen auf die Drogenpolitik sind von einer Legalisierung
zu erwarten?
4.1 Die Rechtsunsicherheit wird beendet
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sollen die Behörden bei
geringen Mengen von Cannabisprodukten von der Strafverfolgung absehen.
Diese Regelung kann zu Willkürentscheidungen von Staatsanwälten führen.
Denn: Wie groß ist sie, die "geringe Menge"? Das Bundesverfassungsgericht
hat die Bundesländer aufgefordert, für eine einheitliche
Einstellungspraxis zu sorgen. Der Presse war jedoch zu entnehmen, daß das
bis heute nicht gelungen ist.
Dieser Zustand der Rechtsunsicherheit wäre durch eine Legalisierung
endgültig beendet.
4.2 Transparenter Cannabismarkt
Ein staatlich kontrollierter Markt für Cannabisprodukte wäre von
Vorteil:
Für den Konsumenten, der sich sicher sein kann, eine Droge zu
konsumieren, die frei von Streckmitteln gewinnsüchtiger Dealer ist.
Für die Wissenschaft, die dann aussagekräftige Daten über
Cannabiskonsum und -konsumenten gewinnen kann.
Und für den Staat, der mit Hilfe dieser Daten eine systematischere
Drogenprävention durchführen kann.
4.3 Glaubwürdigere Drogenpolitik und -aufklärung
Die heutige Drogenaufklärung unterscheidet leider nur selten
realistisch genug zwischen harten und weichen Drogen. Sie beschreibt oft
nur negative Rauschzustände wie Ängste. Teilweise wird noch das
Märchen erzählt, daß einem Drogen untergeschmuggelt werden, um einen
süchtig zu machen. Das sind gewiß gutgemeinte Versuche, junge Menschen
von Drogen fernzuhalten. Aber nur realistische Aufklärung kann
potentielle Konsumenten von harten Drogen abschrecken.
Wenn sich die differenzierende Bewertung von Drogen in Strafrecht und
Aufklärung durchgesetzt hat, ist der Kampf gegen harte Drogen leichter
zu führen. Man kann jungen Menschen dann erklären, Alkohol und
Cannabis bergen diese und jene Gefahren, dürfen aber von Erwachsenen
konsumiert werden, Heroin und Crack sind aber deutlich gefährlicher und
daher verboten.
4.4 Ausdünnung des illegalen Drogenmarkts
Der Umsatz der Drogenmafia würde sich in Deutschland durch die
Legalisierung von Cannabisprodukten verringern. In der Folge gäbe es weniger
Dealer. Das würde vielen Menschen, gerade der Landbevölkerung, den
Zugang zu anderen Drogen erschweren.
4.5 Fazit
Die Legalisierung von Cannabis könnte einen kontrollierteren und
weniger gefährlichen Konsum ermöglichen. Außerdem wäre er hilfreich
im Kampf gegen weit gefährlichere Drogen.
5 Weitere Folgen der Legalisierung
Was wärde die Legalisierung über den Rahmen der Drogenpolitik hinaus
bewirken?
5.1 Zusätzliche Steuereinnahmen
Der illegale Drogenhandel kann von keinem Finanzamt kontrolliert
werden. Ein legaler Handel mit Cannabis wäre hingegen eine zusätzliche
Geldquelle für den Staat. Auch wenn der Staat auf eine spezielle
Besteuerung in der Art der Tabak- und der Alkoholsteuern verzichtet,
würde der Handel in jedem Fall von der Umsatzsteuer erfaßt.
5.2 Konzentration der Strafverfolgungsbehörden auf wichtigere Aufgaben
Noch müssen Polizisten, Staatsanwälte und Richter sich mit Cannabis
beschäftigen. Dabei gibt es ja wirklich Wichtigeres zu tun: Es gilt,
das organisierte Verbrechen zu bekämpfen und die innere Sicherheit zu
gewährleisten. Diese Ziele wärden durch eine Legalisierung von
Cannabis unterstützt, da zusätzliche Kräfte der Strafverfolgungsbehörden
dafür bereitgestellt werden könnten.
5.3 Die verbotene Medizin
THC, der Hauptwirkstoff von Cannabis, wurde 1980 in den USA als
klinisch brauchbares Medikament klassifiziert. In folgenden
Anwendungsbereichen liegen positive Erkenntnisse vor, die sich nach
einer Legalisierung erforschen und nutzen ließen:
- Antibiotika
- Antibrechmittel und Appetitanreger (bei Chemotherapien lebensrettend)
- Asthma
- Augenleiden (grüner Star)
- Epilepsie
- Beruhigungs- und Antischmerzmittel
5.4 Fazit
Die Legalisierung brächte der Gesellschaft bedeutende finanzielle
Vorteile. Und sie würde die vielfältige medizinische Anwendung
von Cannabis ermöglichen.
6 Fazit
Die derzeitige Gesetzeslage stellt Menschen, die sich berauschen wollen,
vor die Wahl, dieses entweder sehr gesundheitsschädlich und legal,
oder weniger gesundheitsschädlich, dafür aber illegal zu tun. Dieser
Zustand ist unhaltbar.
Cannabis muß legalisiert werden.
|
| |
|
Zurück
Quelle: (1) AG Drogen des Landesverbands Berlin von Bündnis 90/Die Grünen,
auf Hanflobby.de
Quelle: (2) Eike Sauer, 1995-97. Kommentare, Ergänzungen, Gegenargumente
und
Beleidigungen an eikes@cs.tu-berlin.de.
|
|