Kommentar zu den Apothekenpreisen für Cannabisblüten in 2017

Werden die Cannabisblüten in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet an den Patienten abgegeben werden, ist der Preis nach § 4 AMPreisV zu bilden:

  • Festzuschlag von 100 % auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer (19%). Rabattregelungen können durch den Krankenkassenspitzenverband ausgehandelt werden.

Werden Cannabisblüten gemäß NRF-Vorschriften, das heißt unter Zerkleinern und Sieben der Droge und ggf. Abpackung in Einzeldosen, zu einen Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV:

  • Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird (Rezepturarzneimittel), wird ein Festzuschlag von 90 % auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung ein Rezepturzuschlag (z.B: 2,50 € für das Abfüllen und Verpacken) sowie die Umsatzsteuer (19%) erhoben.

Zudem werden 2,91 € Betäubungsmittelgebühr fällig.