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Hier geht es um Cannabis im Strafrecht:

Cannabis und Strafrecht

Sowohl die psychotrope Substanz THC als auch praktisch die gesamte Pflanze sind in der Anlage I des BtMG aufgenommen, d.h. weder verschreibungs- noch verkehrsfähig. Ausnahmen gelten lediglich für die Samen (diese enthalten nämlich auch bei sehr THC-reichen Sorten kein THC) und für besonders THC-arme Hanfsorten zur Nutzung als Rohstofflieferant. Seit Februar 1998 ist jedoch auch der Besitz von Hanfsamen strafbar, wenn diese zum unerlaubten Anbau von (THC-haltigen) Hanfpflanzen bestimmt sind.Strafbar sind nach dem Gesetz der Anbau, der Besitz (auch zum ausschließlichen Eigenverbrauch), der Erwerb, die Abgabe, die Einfuhr und Ausfuhr sowie nahezu alle anderen Umgangsformen mit Cannabis.

Nur der unmittelbare Verbrauch, also der reine Hanfkonsum ist (ebenso wie der Konsum aller anderen illegalisierten Substanzen) grundsätzlich (!) straffrei, da eine eventuelle eigenverantwortliche gesundheitliche Selbstgefährdung durch Cannabiskonsum durch Art. 2, Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) geschützt sei. Nicht zu einer Strafverfolgung führen außerdem aufgefundene Rückstände von Cannabiskonsum (THC-Rückstände in Rauchgeräten, aufgefundene Jointkippen etc.), aber auch das Weiterreichen eines Joints an den (über 18 jährigen) Nachbarn ist straffrei.

Bei Besitz ausschließlich zum Eigenkonsum kann aber das Gericht (nach § 29 Abs. 5 bzw. § 31a Abs. 2 des BtMG) oder bereits die Staatsanwaltschaft (nach § 31a Abs.1) das Verfahren einstellen, wenn es sich lediglich um eine „geringe Menge“ handelt. Im sogenannten „Cannabisbeschluß“ vom 9. März 1994 haben die Karlsruher Verfassungsrichter ausgeführt, daß die Staatsanwaltschaften bei der Sicherstellung von geringen Cannabismengen ausschließlich zum Eigenkonsum nicht nur von einer Strafverfolgung absehen können, sondern sollen (s.v.). Die vom Bundesverfassungsgericht zugleich eingeforderte einheitliche Regelung der Definition einer „geringen Menge“ für alle Bundesländer steht aber immer noch aus, wobei ein eindeutiges Nord-Süd-Gefälle sowie eine tolerantere Einstellung in den Metropolen im Vergleich zu den ländlichen Gebieten zu registrieren ist. Im rot-grün regierten Schleswig Holstein und in Hessen etwa gelten 30 g (ca. 100 Konsumeinheiten) noch als „geringe Menge“; im CDU-regierten Baden-Württemberg oder gar im CSU-dominierten Bayern sind es hingegen deutlich weniger.

Bei aufgefundenen Cannabismengen oberhalb der „geringen Menge“ reicht das Strafmaß bei den sog. Grundtatbeständen (d.h. keine erschwerenden Fälle, s.u.) nach § 29 BtMG von Geldstrafen bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Das Strafmaß ist dabei von mehreren Umständen, wie z.B. der aufgefundenen THC-Menge, anderen Vorstrafen oder der Sozialprognose abhängig, aber auch davon, wo sich das verurteilende Gericht befindet! (s.o.)

Mit nicht unter einem Jahr Haft (Bewährungsstrafe aber noch möglich) wird hingegen bestraft, wer nach § 29 gewerbsmäßig mit Cannabis (oder anderen illegalen Drogen) Handel treibt.

Dieses Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt nach § 29a Abs. 2 BtMG auch für den Besitz einer „nicht geringen (nicht unerheblichen) Menge“. In der Rechtssprechung (BGH-Urteil) liegt dieser Grenzwert derzeit (Mai 1997) noch bei 7,5 g THC (= 500 Konsumeinheiten zu 15 mg) d.h. etwa 75 g Haschisch mit 10 % THC oder 150 g Marihuana mit 5 % THC.

Wer Cannabis (oder andere illegale Drogen) an Personen unter 18 Jahren abgibt (auch das Weiterreichen eines Joints zählt hierzu!) und dabei über 21 jahre alt ist, wird gemäß § 29a Abs. 1 BtMG ebenfalls mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft.

Noch höher ist das Mindesstrafmaß (minimal 2 Jahre Haft ohne Bewährung), wenn nach § 30a Abs. 1 BtMG jemand gemeinsam mit anderen übergeordnete Bandeninteressen verfolgt (z.B. innerhalb eines Dealerringes), oder wenn jemand Cannabis in nicht geringer Menge ein- oder ausführt (d.h. wer mehr als 7,5 g THC bzw. 75 bis 150 g Cannabisprodukte etwa aus Holland über die Grenze schmuggelt). Aber auch diese Grenzwerte scheinen aufzuweichen: So verurteilte das Lübecker Landgericht Anfang 1997 jemanden nach Einfuhr und Besitz von über 400 g THC (in 12 kg gestrecktem Haschisch) lediglich zu 18 Monaten Haft (auf Bewährung).

Wer bei einer Verkehrskontrolle, an der Grenze, bei einer Razzia oder sonstwo mit illegalen Drogen (also Cannabis) erwischt wird, der muß insbesondere in den südlichen Bundesländern – auch bei der Sicherstellung einer nur geringen Menge – mit einer anschließenden sofortigen Wohnungsdurchsuchung rechnen. Werden dort spezielle Waagen, in Tütchen portionierte Mengen etc. vorgefunden, so gehen die Ermittlungsbehörden dann sogar vom strafverschärfenden Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (s.o.) aus.

Aufgefundene illegale Drogen bei Verkehrskontrollen (aber auch sonst) haben darüber hinaus nach Meldung an die Führerscheinstellen in vielen Fällen den Versuch des Führerscheinentzuges zur Folge und zwar auch dann, wenn nicht unter Drogeneinfluß gefahren wurde. Begründet wird der Entzug der Fahrerlaubnis bei aufgefundenem Cannabis mit der pauschalen Behauptung, Cannabiskonsumenten seien allgemein weniger „vernunftgesteuert“ (OLG Koblenz, 1996) sowie immer noch mit der angeblichen Gefahr spontan auftretender Rauschzustände selbst Wochen nach dem letzten Cannabiskonsum (sog. Flashback-Hypothese). Letzteres gilt jedoch nunmehr als wissenschaftlich unhaltbar, wie u.a. Gutachten bei einer Anhörung 1995 durch den Bundesgerichtshof (BGH) darlegten.

Rechtskräftige Verurteilungen nach den § 29 ff. BtMG werden zudem in das Bundeszentralregister eingetragen und sind dort je nach Strafmaß Jahrzehnte lang gespeichert, so daß dann im polizeilichen Führungszeugnis eine Vorstrafe steht. Dies kann sich nachteilig bei Stellenbewerbungen auswirken, bei Beamten bedeutet dies unter Umständen auch Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst.

Bei allen polizeilichen Vernehmungen sollte man grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen, und auf eventuelle Drohungen oder Versprechungen seitens der Kriminalpolizei nicht eingehen, denn eine einmal gemachte Aussage ist nur schwer zu widerrufen (Merke: Reden ist Blech, Schweigen ist Gold!). Vielmehr empfiehlt es sich in jedem Fall einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der auch Einsicht in die Ermittlungsakten verlangen kann.

(Eine umfassendere Beratung zu diesem Thema und evtl. die Vermittlung eines fachkompetenten Rechtsanwaltes gibt es übrigens bei der Grünen Hilfe e.V.; Adressen: u.a. Infoladen im „Conne Island“, Koburgerstr. 3, 04277 Leipzig, Tel. 0341-3026504 oder H.A.N.F. e.V., Mühlendamm 5, 10178 Berlin, Tel. 030-2424827).

Warum Cannabis legalisiert werden sollte

Inhalt

0 Warum noch über Cannabis nachdenken?
1 Die Gefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen
2 Andere Argumente für das Cannabisverbot
3 Wie sollte der Handel geregelt werden?
4 Drogenpolitische Folgen der Legalisierung
5 Weitere Folgen der Legalisierung
6 Fazit

0 Warum noch über Cannabis nachdenken?

Am 9. März 1994 (BverfGE 90,145) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß das Verbot von Cannabisprodukten von der Verfassung noch gedeckt sei, die Strafandrohung bei kleinen Mengen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aber nicht umgesetzt werden sollte. Damit darf das letzte Wort in dieser Diskussion aber nicht gesprochen sein. Im Gegenteil, ein Gesetz am Rande des verfassungsrechtlichen Rahmens muß besonders kritisch geprüft werden.

1 Die Gefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß ausführlich dargestellt, welche Gefahren durch Cannabis drohen und welche nicht: Cannabis ruft keine körperliche Abhängigkeit hervor. Es bewirkt keine Toleranzbildung. Die Theorie von Cannabis als „Einstiegsdroge“ wird von der Wissenschaft „überwiegend abgelehnt“ .
Als vorhandene Gefahren beschreibt das Gericht: psychische Abhängigkeit (Allerdings ist das Suchtpotential „sehr gering“ ), mögliche psychische Störungen (Verhaltensstörungen, Lethargie, Depressionen, …) vor allem bei Jugendlichen, einen „Umsteigeeffekt“ sowie die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

1.1 Der Umsteigeeffekt („Einstiegsdroge“)

Psychische Abhängigkeit, psychische Störungen und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sind offensichtlich Gefahren, mit denen man sich auseinandersetzen muß, bevor man die Legalisierung von Cannabis fordern kann. Die vierte genannte Gefahr, der Effekt des Umsteigens auf harte Drogen, ist aber laut Bundesverfassungsgericht auf den gemeinsamen Drogenmarkt zurückzuführen. Da es bei einer Legalisierung von Cannabis keinen gemeinsamen Drogenmarkt von Cannabis und z.B. Heroin mehr gäbe, spricht dieser Punkt für die Legalisierung: Wenn denen, die einmal eine anderes Rauschmittel als Alkohol probieren möchten, eine legale Möglichkeit eröffnet wird, ersparen sie sich die Suche nach einem Dealer, bei dem sie dann meist auch harte Drogen kaufen können.

1.2 Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit

Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit stellt natärlich eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Selbstverständlich muß das Autofahren während eines Cannabisrauschs verboten bleiben. Aufgrund dieser Gefahr jedoch den Konsum gleich zu verbieten, wäre eine maßlose Überreaktion. Dies ist so offensichtlich, daß ein Verweis auf die Gleichbehandlung mit Alkohol und Medikamenten (z. B. Sedativa) fast überflüssig erscheint.

1.3 Die Möglichkeit der psychischen Abhängigkeit

In der Bewertung der Risiken ist der bekannte Vergleich zu Alkohol hilfreich. Dessen Suchtpotential ist hoch: Es macht nicht nur psychisch, sondern auch physisch süchtig. Es gibt in der Bundesrepublik mehrere Millionen Alkoholiker und jedes Jahr eine große Zahl Alkoholtoter.
Über Cannabis sagt das Bundesverfassungsgericht: „Andererseits wird die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit kaum bestritten, dabei wird aber das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering eingestuft.“ Das Suchtpotential von Cannabis ist anscheinend wesentlich geringer als das der legalen Droge Alkohol.

1.4 Die Möglichkeit psychischer Störungen

Die Broschüre „Alltagsdrogen und Rauschmittel“, herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit, nennt folgende psychische Störungen, die Alkohol verursachen kann: „…Schäden auf seelischem Gebiet, Nachlassen des Gedächtnisses, verminderte Leistungsfähigkeit, Depressionen, Angst…“ Der Große Brockhaus nennt zusätzlich das Delirium „mit Sinnestäuschungen, bes. opt. Halluzinationen, und mit örtl. und zeitl. Desorientiertheit.“
Die entsprechende Bewertung von Cannabis (Bundesverfassungsgericht): „Ferner wird beschrieben, daß der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen könne und dies gerade die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören vermöge.“
Die Gefahren psychischer Störungen bei langem Konsum von Alkohol und Cannabis sind wohl vergleichbar.
Nicht so die Gefahren physischer Störungen. Diese sind bei Alkohol bekanntermaßen groß. Bei Cannabis sind sie laut Bundesverfassungsgericht „eher gering“ und das Gericht nennt dann auch keine Beispiele. Und dementsprechend gibt es auch keinen belegten Fall eines Menschen, der an einer Überdosis Cannabis gestorben wäre.
Ein Lübecker Gericht kam daher zu dem Schluß: „das reale Risiko von Cannabis liegt sehr weit unter dem mit Nikotin und Alkohol verbundenen Risiko“. Die vom Bundesverfassungsgericht genannten psychischen Gefahren bezeichnet dieses Gericht als „sehr seltene Einzelfälle“ „bei langjährigem chronisch-exzessivem Konsum.“

1.5 Fazit

Das Bundesverfassungsgericht behauptet, von Cannabisprodukten gingen „auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken“ aus, die ein Verbot rechtfertigten. Diese Folgerung hält dem Vergleich zu Alkohol nicht stand.

2 Andere Argumente für das Cannabisverbot

Die angeblich „nicht unbeträchtlichen Gefahren“ reichten dem Bundesverfassungsgericht zur Begründung eines Verbots anscheinend nicht aus. Es wurden daher noch weitere Argumente vorgebracht.

2.1 Alkohol – Droge oder Genußmittel?

Der Frankfurter Rundschau vom 29.04.1994 ist als Argument des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen: „Alkohol werde nicht überwiegend konsumiert, um Rauschzustände zu erreichen. Dagegen ziele Cannabiskonsum typischerweise auf die berauschende Wirkung.“ Der Brockhaus sagt dazu, schon „der Genuß alkoholischer Getränke in kleinen Mengen wirkt anregend“ und „Der übermäßige Genuß von Alkohol ist ein weltweit schnell wachsendes Problem.“
Dieses Problem verschweigt des Bundesverfassungsgericht: Alkohol ist nicht einfach ein Genußmittel, von dem man ein wenig trinkt, weil es schmeckt. Alkohol wird viel zu oft übermäßig getrunken, wie die Zahl der Alkoholtoten beweist!

2.2 Ein „sozialethisches Unwerturteil“

In einem Minderheitenvotum hat sich die Verfassungsrichterin Karin Grasshof für das Verbot von Cannabis ausgesprochen, das nötig sei, um das „sozialethische Unwerturteil“ zum Ausdruck zu bringen. Cannabiskonsum sei also verwerflich, und das soll der Richterin zufolge auch durch ein Strafgesetz ausgedrückt werden. Nicht so der Alkoholkonsum. Er ist zwar weit schädlicher, wird aber von der Gesellschaft akzeptiert. Die Ansicht einer Mehrheit in der Gesellschaft in Strafrecht umzumünzen ist aber nicht automatisch gerecht: Die Mehrheit bestimmt so, auf welche Weise der Einzelne sich berauschen darf, ohne auf die Gefährlichkeit der gewählten Droge zu achten. Sie schränkt also seine Freiheit ohne Berücksichtigung rationaler Argumente ein.

2.3 Tradition

In Diskussionen über die Legalisierung war zu hören, daß Cannabiskonsum im Gegensatz zum Alkoholkonsum in Europa keine Tradition habe. Abgesehen davon, daß Tradition kein Unrecht rechtfertigen kann: Es ist nicht einmal wahr. Hanf war den Germanen schon vor mindestens 2500 Jahren bekannt (laut Brockhaus) und wurde noch bis in die Mitte dieses Jahrhunderts (im Süddeutschen Raum unter dem Namen „Knaster“) konsumiert.

2.4 Fazit

Kein Argument für die Strafbarkeit von Cannabisprodukten ist bei näherer Betrachtung stichhaltig genug, um die große Zahl von Cannabiskonsumenten zu kriminalisieren.

3 Wie sollte der Handel geregelt werden?

Eine wichtige Frage bei der Legalisierung ist, wie der legale Handel geregelt werden soll. Dabei ist unter anderem zu beachten, wie man Jugendliche möglichst effektiv vom Cannabiskonsum ausschließen kann, da laut Verfassungsgericht vor allem diesen psychische Schädigungen drohen. Es muß auch darauf geachtet werden, daß keine zusätzlichen Anbieter von harten Drogen geschaffen werden.

3.1 Supermärkte

Der freie Verkauf von Cannabis sogar in Supermärkten wäre die konsequente Gleichstellung zum Alkohol. Er birgt jedoch die große Gefahr, daß der Zugang auch Jugendlichen leicht möglich wäre. Eine Kontrolle aller Verkaufsstellen wäre ausgeschlossen.

3.2 „Coffee Shops“

In den Niederlanden wird der Cannabiserwerb in sogenannten „Coffee Shops“ geduldet. Bei einer überschaubaren Zahl solcher Caffes könnte in unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden, ob illegale Drogen abgeben werden oder Jugendlichen der Cannabiserwerb oder -konsum ermöglicht wird.

3.3 Apotheken

Apotheken sind den Umgang mit Betäubungsmitteln gewähnt. Es ergäbe sich durch den Handel mit Cannabisprodukten keine zusätzliche Gefahr des Handels mit illegalen Stoffen. Die ausschließliche Abgabe an Erwachsene sollte durch Apotheker kontrollierbar sein.
Eine Abgabe nur auf Rezept ist aber abzulehnen. Sie wäre eine Diskriminierung der Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten, die ihr Rauschmittel fast überall bekommen.

3.4 Fazit

Die Abgabe von Cannabisprodukten durch Apotheken scheint geeignet, Mißbrauch zu verhindern. Außerdem bewirkt der Verkauf in Apotheken eine größere Hemmschwelle als der in gemütlichen Caffees.
Vermarktungsorientierte Werbung für Cannabisprodukte muß verboten sein, wie es auch für Alkohol und Nikotin gelten sollte. Sachliche Aufklärung muß hingegen gestattet werden.

4 Drogenpolitische Folgen der Legalisierung

Welche Auswirkungen auf die Drogenpolitik sind von einer Legalisierung zu erwarten?

4.1 Die Rechtsunsicherheit wird beendet

Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sollen die Behörden bei geringen Mengen von Cannabisprodukten von der Strafverfolgung absehen. Diese Regelung kann zu Willkürentscheidungen von Staatsanwälten führen. Denn: Wie groß ist sie, die „geringe Menge“? Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesländer aufgefordert, für eine einheitliche Einstellungspraxis zu sorgen. Der Presse war jedoch zu entnehmen, daß das bis heute nicht gelungen ist.
Dieser Zustand der Rechtsunsicherheit wäre durch eine Legalisierung endgültig beendet.

4.2 Transparenter Cannabismarkt

Ein staatlich kontrollierter Markt für Cannabisprodukte wäre von Vorteil:
Für den Konsumenten, der sich sicher sein kann, eine Droge zu konsumieren, die frei von Streckmitteln gewinnsüchtiger Dealer ist. Für die Wissenschaft, die dann aussagekräftige Daten über Cannabiskonsum und -konsumenten gewinnen kann. Und für den Staat, der mit Hilfe dieser Daten eine systematischere Drogenprävention durchführen kann.

4.3 Glaubwürdigere Drogenpolitik und -aufklärung

Die heutige Drogenaufklärung unterscheidet leider nur selten realistisch genug zwischen harten und weichen Drogen. Sie beschreibt oft nur negative Rauschzustände wie Ängste. Teilweise wird noch das Märchen erzählt, daß einem Drogen untergeschmuggelt werden, um einen süchtig zu machen. Das sind gewiß gutgemeinte Versuche, junge Menschen von Drogen fernzuhalten. Aber nur realistische Aufklärung kann potentielle Konsumenten von harten Drogen abschrecken.
Wenn sich die differenzierende Bewertung von Drogen in Strafrecht und Aufklärung durchgesetzt hat, ist der Kampf gegen harte Drogen leichter zu führen. Man kann jungen Menschen dann erklären, Alkohol und Cannabis bergen diese und jene Gefahren, dürfen aber von Erwachsenen konsumiert werden, Heroin und Crack sind aber deutlich gefährlicher und daher verboten.

4.4 Ausdünnung des illegalen Drogenmarkts

Der Umsatz der Drogenmafia würde sich in Deutschland durch die Legalisierung von Cannabisprodukten verringern. In der Folge gäbe es weniger Dealer. Das würde vielen Menschen, gerade der Landbevölkerung, den Zugang zu anderen Drogen erschweren.

4.5 Fazit

Die Legalisierung von Cannabis könnte einen kontrollierteren und weniger gefährlichen Konsum ermöglichen. Außerdem wäre er hilfreich im Kampf gegen weit gefährlichere Drogen.

5 Weitere Folgen der Legalisierung

Was wärde die Legalisierung über den Rahmen der Drogenpolitik hinaus bewirken?

5.1 Zusätzliche Steuereinnahmen

Der illegale Drogenhandel kann von keinem Finanzamt kontrolliert werden. Ein legaler Handel mit Cannabis wäre hingegen eine zusätzliche Geldquelle für den Staat. Auch wenn der Staat auf eine spezielle Besteuerung in der Art der Tabak- und der Alkoholsteuern verzichtet, würde der Handel in jedem Fall von der Umsatzsteuer erfaßt.

5.2 Konzentration der Strafverfolgungsbehörden auf wichtigere Aufgaben

Noch müssen Polizisten, Staatsanwälte und Richter sich mit Cannabis beschäftigen. Dabei gibt es ja wirklich Wichtigeres zu tun: Es gilt, das organisierte Verbrechen zu bekämpfen und die innere Sicherheit zu gewährleisten. Diese Ziele wärden durch eine Legalisierung von Cannabis unterstützt, da zusätzliche Kräfte der Strafverfolgungsbehörden dafür bereitgestellt werden könnten.

5.3 Die verbotene Medizin

THC, der Hauptwirkstoff von Cannabis, wurde 1980 in den USA als klinisch brauchbares Medikament klassifiziert. In folgenden Anwendungsbereichen liegen positive Erkenntnisse vor, die sich nach einer Legalisierung erforschen und nutzen ließen:
– Antibiotika
– Antibrechmittel und Appetitanreger (bei Chemotherapien lebensrettend)
– Asthma
– Augenleiden (grüner Star)
– Epilepsie
– Beruhigungs- und Antischmerzmittel

5.4 Fazit

Die Legalisierung brächte der Gesellschaft bedeutende finanzielle Vorteile. Und sie würde die vielfältige medizinische Anwendung von Cannabis ermöglichen.

6 Fazit

Die derzeitige Gesetzeslage stellt Menschen, die sich berauschen wollen, vor die Wahl, dieses entweder sehr gesundheitsschädlich und legal, oder weniger gesundheitsschädlich, dafür aber illegal zu tun. Dieser Zustand ist unhaltbar.
Cannabis muß legalisiert werden.

Quelle: (1) AG Drogen des Landesverbands Berlin von Bündnis 90/Die Grünen, auf Hanflobby.de

Quelle: (2) Eike Sauer, 1995-97. Kommentare, Ergänzungen, Gegenargumente und Beleidigungen an eikes@cs.tu-berlin.de

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