Das BKA und das Gras – die Analysedaten von beschlagnahmten Betäubungmitteln

Ich bin immer sehr an Datenbanken interessiert und seit langer Zeit schon gibt es das Problem, dass die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland zwar Analysen ihrer beschlagnahmten Betäubungsmittel macht, aber die Daten nicht veröffentlicht. Nun gibt seit wenigen Jahren das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und warum sollten Daten, die von unseren Steuergeldern erhoben werden, nicht der Allgemeinheit zugänglich sein?

Also, eine Anfrage an das BKA gestellt, welches diese Daten auch für das europäische Monitoring zur Verfügung stellt. Um die Anfrage einfacher und nachvollziehbar zu stellen, nutze ich die Plattform „Frag den Staat“. Als weitere Hintergrundinfo empfehle ich Hanf Journal: November 2011 – Gras als Sondermüll.

Frag den Staat Portal: Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäubungsmittel:

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

– Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäubungsmittel der Jahre 2000 bis – soweit vorliegend – 2012, insbesondere Aussehen und Abmasse, Gewicht, Wirkstoff, Wirkstoffgehalt, Sekundärstoffe, etwaige (produktionsbedingte) Verunreinigungen, Ort der Beschlagnahme; insbesondere Analyseergebnisse sogenannter synthetischen „Drogen“. Bevorzugt bitte in einem elektronischen Format.

Die Antwort des BKA:

POSTANSCHRIFT Bundeskriminalamt – 65173 Wiesbaden
HAUSANSCHRIFT Timerstraße 11. 65193 Wiesbaden
TEL +49(0)611 55-16866
FAX +49(0)611 55-45641
BEARBEITET VON Herrn Größel
E-MAIL <>
AZ 2012/IFG/Steldinger
DATUM 18.10.2012

Ihr Antrag auf Informationszugang zu Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäu­bungsmittel (BtM)

Sehr geehrter Herr Steldinger.

mit Email vom 06.10.2012 bitten Sie um die Analysenergebnisse beschlagnahmter BtM. Konkret bezieht sich Ihr Antrag auf
Analysenergebnisse beschlagnahmter Betäubungsmittel der Jahre 2000 bis – soweit vorliegend – 2012.insbesondere Aussehen und Abmasse. Gewicht, Wirkstoff, Wirkstoffgehalt, Sekundarstoffe. etwaige(produktionsbedingte) Verunreinigungen. Ort der Beschlagnahme; insbesondere Analyseergebnisse sogenannter synthetischen „Drogen. Bevorzugt bitte in einem elektronischen Format.—

Die von Ihnen erbetenen Detailinformationen liegen dem Bundeskriminalamt (BKA) in dieser Form nur im Rahmen von Strafermittlungsverfahren vor.

Ihrem Antrag auf Informationszugang auf Grundlage des IFG kann deshalb leider nicht statt­gegeben werden.

Begründung:

Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG besteht nicht, da die spezialge­setzlichen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) dem IFG vorgehen
Ihr Antrag auf Informationszugang richtet sich auf beschlagnahmte BtM. Solche BtM und die von Ihnen angefragten Detailinformationen gelangen dem Bundeskriminalamt (BKA) ausschließlich im Rahmen von polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur Kenntnis. Die diesbezügliche Einsichtnahme richtet sich aber nach den Vorschriften der StPO.

Diese Regelungen gehen gem. § 1 Abs. 3 LFG dem LFG vor (so auch BGH. Beschluss vom 05.04.06, Az.: 5 StR 589/05).
Für die Entscheidung über die Auskunftserteilung und das Akteneinsichtsrecht in Ermitt­lungsverfahren und nach rechtmäßigem Abschluss desselben ist die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§§ 147 Abs. 5 Satz 1, 478 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 1 Abs. 3 IFG) zuständig.
Ich bedauere, Ihren Antrag vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage ablehnen zu müs­sen, möchte Sie aber auf öffentlich zugängliche Quellen hinweisen, in welchen Informationen im Sinne Ihrer Anfrage z. Teil erschließbar sind.

1. Sicherstellungsorte und —Mengen: Rauschgiftjahresberichte des BKA (www.bka.de )

2. Wirkstoffgehalte sichergestellter Drogen: im Internet einsehbar im Jahresbericht des REITOX-Knotenpunkts an die europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)

Kosten:

Dieser Bescheid ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG kostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminal­amt, Thaerstr. I I, 65193 Wiesbaden, einzulegen.

Mit freundlichenen Grüßen Im Auftrag Größel

Das ist aber seltsam: Weitere Nachricht an das BKA – 31. Oktober 2012, 15:49 Uhr:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für schnelle Antwort auf meine Anfrage.

Das Problem, Informationen aus noch offene Verfahren zu erhalten, ist mir bekannt. Deswegen hatte ich ein – soweit verfügbar – in meine Anfrage eingegeben.

Laut der Zeitung Hanf Journal vom November 2011 liegen dem LKA in Nordrhein-Westfalen jedoch wenigstens seit 2009 Hinweise über Verunreinigungen in Cannabisprodukten vor (Hanf Journal 02 & 10/2010).

Dies hatte auch Frau Rita Salgmann, zuständig für Kriminalprävention und Op-ferschutz beim Landeskriminalamt Niedersachsen, auf einer Anhörung im Bundestag am 28. September 2011 den Fund von Blei, Haarspray und Glas, in von ihrer Behörde getesteten Proben bestätigt.

Sie Verweisen in Ihrer Antwort auf den deutschen Reitox Knoten, DBDD. Dieser Verweist als einzige (!) Quelle in seinen Publikationen auf Sie, die Behörde BKA.

Aus der oben beschriebenen Faktenlage heraus bitte Ich Sie um die nochmalige Bearbeitung meiner Anfrage mit den Ihnen anscheinend doch vorliegenden Daten.

Sofern für 2012 keine Daten vorliegen, bitte ich um Bearbeitung von 2000-2011; sofern dies Kosten verursacht, bitte Ich um eine Benachrichtung.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Steldinger