Abgeordnetenwatch: Zum Abschluss zum „Haschisch-Urteil“ des BVerfG 1994

In wenigen Tagen wird Wahl sein, und höchstwahrscheinlich wird unsere Drogenbeauftragte Frau Dyckmans (FDP) dann nicht mehr ihren Posten haben. Aber vielleicht schafft sie es noch, die folgende Frage von mir zum „Haschisch-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1994 zu beantworten.

Wenn dich die Antwort interessiert, kannst du bei Abgeordnetenwatch vorbeischauen, oder hier weiter unten klicken.

Text der Anfrage vom 29.8.2013

Werte Frau Dyckmans,

vielen Dank für die Beantwortung der Frage vom 1.8. von Herrn Weglarski bzgl. der Entscheidung des BVerfG von 1994. Sie stellen korrekt dar, dass das Verbot durch das Gericht als Rechtmäßig anerkannt wurde.

Allerdings erwähnen Sie nicht den weiteren Text, in dem es unter anderem heisst, es seien

  • die Repression nicht verhältnismäßig
  • „geringe Mengen“ zu bestimmen, bei dem der Täter Straffrei angeht
  • bundesweite einheitliche „geringe Mengen“ festzulegen
  • einheitlich und gleiche Verfolgungspraxis bundesweit
  • Abgabemodelle auszutesten

Die Vereinheitlichung der „geringen Menge“ wird schon laut Nachrichtenartikeln schon betrieben.

Meine Frage ist: Was ist mit den seit über 18 Jahren angemahnten Abgabemodellen und der bundesweit einheitlichen Verfolgungspraxis (insbs. zb. bei minderjährigen Jugendlichen: j.mp ) ?

mfg,

Eine der letzten Antworten in dieser Legislaturperiode von Fr. Dyckmans:

Antwort vom 25.9.2013

Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Ob ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestellt wird oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und liegt im Ermessen der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Die Festlegung der Grenzwerte, bis zu denen Ermittlungsverfahren eingestellt werden können, obliegt der Zuständigkeit der Länder. Dies ist eine bewusste Entscheidung des föderalen Systems. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben die Bundesländer alle – mit Ausnahme von Berlin (15 g), Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen (beide 10 g) – eine einheitliche Grenze von 6 g festgelegt. Als Drogenbeauftragte der Bundesregierung würde ich es sehr begrüßen, wenn die Länder sich auf eine bundeseinheitliche Einstellungspraxis einigen würden.

Eine kontrollierte Abgabe haben wir zur Behandlung der Opiatabhängigkeit geschaffen. Den Patienten stehen verschiedene Substitutionsmittel – inzwischen auch Diamorphin – zur Verfügung. Für Cannabis ist dies zurzeit nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans