Neue Drogen – Aminoindane
Durch die Erweiterung des britischen „The Misuse of Drugs Act“ sind seit dem 16. April 2010 diverse Substanzen illegalisiert worden – und der Schwarzmarkt reagiert. Wir können uns also auch hierzulande auf eine weitere Änderung des Betäubungsmittelgesetzes einrichten, was im übrigens mittlerweile etwa alle 73 Tage passiert. Nun sind einige neue Verbindungen auf dem Weg in den Markt, einige davon so neu, daß sie noch nie ausprobiert worden sind. Dies ist Möglich, indem man bestimmte Daten und Affinitäten analysiert und mit anderen wirksamen Substanzen vergleicht. Auch in der legalen Pharmazie wird das Prinzip angewendet um z.b. auf eine Person maßgeschneiderte Wirkstoffe zu erzeugen. Ich bin gespannt, wann „alles, was einen Rausch verspricht“ verboten wird…
Was ist passiert?
Nach der Erweiterung des britischen „The Misuse of Drugs Act“, sind seit dem 16. April 2010 alle chemischen Verbindungen, welche sich strukturell vom 2–amino–1–phenyl–1–propanon (Cathinon) ableiten, als „Class B drugs“ einzuordnen. Eine strukturelle Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn die Substanz durch den formalen Austausch von Wasserstoff gegen:
- Alkyl-, Alkoxy-, Alkylendioxy-, Haloalkyl- oder Halid-Substituenten am Phenyl-Ring
- Alkyl-Substituenten an der α-Methyl-Gruppe
- Alkyl-Substituenten an der Amin-Funktion
des Cathinons erhalten wird, bzw. wenn die Amin-Funktion in eine zyklische Struktur eingebunden wird.[1]
Was bedeutet das?
Durch die Änderung des „The Misuse of Drugs Act“ wird der Besitz, Erwerb und Handel zahlreicher Substanzen innerhalb der britischen Grenzen unter Strafe gestellt. Zu diesen Substanzen zählen Verbindungen wie z.B. 3,4-Methylendioxy-N-Methylcathinon (Methylon), 3,4-Methylendioxy-N-Ethylcathinon (Ethylon), N-Ethylcathinon (Ethcathinon), α-Methylamino-Butyrophenon (Buphedron), 4-Fluor-N-Methylcathinon (Flephedron), β-Keto-N-Methylbenzodioxolylpropylamin (Butylon) oder Methylenedioxypyrovaleron (MDPV), welche in der Vergangenheit zum Zwecke der Rekreation genutzt wurden und unter der Bezeichnung „Research Chemicals“ u.a. über Internetshops erworben werden konnten.
Innerhalb des deutschen Betäubungsmittelgesetzes existiert kein Analogon-Verbot und so sind, bis auf das para-Methyl-N-Methylcathinon (Mephedron), welches am 22. Januar 2010 als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel eingestuft wurde[2], sämtliche Cathinon-Derivate unter ausbleibender Strafverfolgung negoziierbar.
Was muss ich noch wissen zu RC?
Der Handel von „Research Chemicals“ findet hauptsächlich über das Internet statt, wobei im November 2009 37% der 115 von der EMCDDA überwachte Händler im Vereingten Königreich ansässig waren.[3] Die in China beheimateten Hersteller von para-Methyl-NMethylcathinon (Mephedron) sind aufgrund des Verbots ihres Produktes in einem der größten Märkte dazu übergegangen, neuartige, bisher auf dem Markt nicht vorfindbare Substanzen zu synthetisieren[4] und diese an die Händler von „Research Chemicals“ weiterzugeben.
Und jetzt?
Da der Großteil der Internetshops für „Research Chemicals“ im Vereinigten Königreich beheimatet ist, ist davon auszugehen, dass die Produzenten ihre Produktpalette den gesetzlichen Veränderungen rund um diesen Markt anpassen. Dies bedeutet, dass die Produktion der Cathinon-Derivate reduziert, bzw. eingestellt wird und diese Substanzen in Zukunft eine untergeordnete Rolle spielen werden. Die „Research Chemicals“ der neuen Generation können laut Händlerangaben in den kommenden Wochen an die Kunden verschickt werden. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht vernachlässigbarer Anteil der Kunden aus dem deutschen Raum stammt.