Thema Unbedenklichkeitsbescheinigung von Cannabis auf Abgeordnetenwatch

In meiner aktuellen Anfrage an die Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans beschäftige ich mich mit der Frage, was denn eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ sein soll. Da in der Diskussion mit der Drogenbeauftragten dieses Stichwort immer fällt, wenn es um eine Legalisierung von Cannabis geht und es noch keine Antwort darauf gab, frage ich das mal nach. Heute, am 18. Januar fragen sich das schon weitere 10 interessierte Personen.

Weitere interessante Anfragen

Eine weitere interessante Anfrage stammt von Frau Gebhardt, die zu dem Bundesverwaltungsgerichturteil vom 19. Mai 2005 fragt, in dem festgestellt wurde, dass Patienten, die einen Antrag auf Anbau von medizinischem Cannabis stellen, nicht auf eine Alternative verwiesen werden dürfen, die „weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist“. Eine abstrakte „Erhältlichkeit“ hielt das BVG keineswegs für ausreichend.
So wird die Praxis des BfArM, ausschließlich den Import von Cannabis aus Holland zugehmigen, kritisiert, da die Gramm-Preise sich zwischen 15 und 22 € bewegen, und die meisten Patienten diesen Cannabis aus finanziellen Gründen sich nicht leisten können. Da sie bislang keine Antwort auf ein direktes Schreiben bekommen hat, fragt sie auf Abgeordnetenwatch öffentlich an.

Anfragetext zu der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Hier folgt nun der komplette Anfragentext:

Werte Frau Dyckmans,

in Ihren Antworten zu Cannabis und dessen Nutzung ausserhalb der industriellen Nutzung von Faserhanf schreiben Sie immer wieder, dass es keine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ dafür geben würde.

So frage auch Herr Block am 17.12.2009, genau wie ich, was genau ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sein solle? So Herr Block: „Da immer wieder von der fehlenden Unbedenklichkeit von Cannabis-Produkten gesprochen wird, gibt es eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Substanzen wie Medikamente Alkohol oder Tabak?“

Leider wurde diese Frage bislang nicht beantwortet.

Zu der Frage von Herrn Dehm am 20.12.2009, dass „Cannabis als Medizin nur „auf der Basis des Arzneimittelgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes““ realisiert werden könne, „damit Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel sichergestellt bleiben.“ So fragte er auch, wieso es bisher keine wirksamen Ansätze zur Realisierung eines, wie bereits oft vorgeschlagenem, kontrollierten Anbau und Vertriebs von Cannabis durch den Staat gegeben hätte.

Die Firma Südhanf ist seit Oktober 2000 das erste und einzige Unternehmen in Deutschland mit einer Erlaubnis der Bundesbehörden zum kontrollierten Anbau und Verkauf von THC-reichen Hanf. Sie haben für den Deutschen Arzneimittel Codex (DAC) Hanfblüten für die Erstellung einer Monographie zur Verfügung gestellt.

Weiterhin existieren über 17000 Studien zu Cannabis ( siehe PubMed, U.S. National Library of Medicine).

Was ist für Sie und das BMG eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ?